Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 1968
§ 49d
§ 49d – Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
§ 496 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 497 und 498 Absatz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend, wobei in § 496 Absatz 1 und § 498 Absatz 1 der Strafprozessordnung an die Stelle des jeweiligen Strafverfahrens das jeweilige Bußgeldverfahren tritt.
Kurz erklärt
- Die genannten Paragraphen der Strafprozessordnung gelten auch für Bußgeldverfahren.
- § 496 Absatz 1 und § 498 Absatz 1 beziehen sich auf Bußgeldverfahren statt auf Strafverfahren.
- Die Regelungen sind entsprechend anzuwenden.
- Es wird auf die spezifischen Vorschriften der Strafprozessordnung verwiesen.
- Die Anpassung betrifft die Handhabung von Bußgeldverfahren.